Satzung der Röntgengesellschaft von Niedersachen, Bremen und Sachsen-Anhalt e.V.

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Satzung der Röntgengesellschaft von Niedersachsen, Bremen und Sachsen-Anhalt e.V.

§ 1

1. Zweck der Röntgengesellschaft von Niedersachsen, Bremen und Sachsen-Anhalt ist die Förderung der medizinischen Strahlenkunde (Diagnostische und interventionelle Radiologie, Nuklearmedizin, Strahlentherapie, Strahlenbiologie und Strahlenphysik) einschließlich Sonographie und Kernspintomographie in den Bundesländern Niedersachsen, Bremen und Sachsen-Anhalt. Sie bildet ein Glied der entsprechenden Deutschen Wissenschaftlichen Gesellschaft, ist ein Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und im Register des Amtsgerichts Hannover unter 82 VR 2208 eingetragen.

2. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigter Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2

1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- Wissenschaftliche Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen,

- Anregung besonderer Untersuchungen und Forschungen auf dem Gebiet der medizinischen Strahlenkunde,

- Bereitwilligkeit, den Organen der Ärzteschaft des staatlichen Gesundheitswesens, der öffentlichen Krankenfürsorge, des Unterrichts usw. beratend und mitarbeitend zur Seite zu stehen.

2. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitglied der Gesellschaft kann jeder in der medizinischen Strahlenkunde tätige Arzt, aber auch jeder andere Arzt, Naturwissenschaftler und Ingenieur sowie Vertreter der fachbezogenen Industrie werden, der sich für medizinische Strahlenkunde interessiert. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines jährlichen Beitrages verpflichtet, dessen Höhe die Jahreshauptversammlung alljährlich beschließt.

§ 4

Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag um das Gebiet der Strahlenheilkunde besonders verdiente Persönlichkeiten von der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit gewählt werden.

§ 5

1. Die Mitgliedschaft erlischt:

a. durch Tod,

b. durch schriftliche Austrittserklärung eines Mitglieds an den Vorsitzenden der Gesellschaft. Der Austritt kann zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen, er muss spätestens bis zum 1. März des laufenden Jahres erklärt sein,

c. wenn der Mitgliedsbeitrag unbegründet trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlt worden ist. Erfolgt die Zahlung nachträglich, so kann der Vorstand die Wiederaufnahme ohne besondere Förmlichkeiten vornehmen,

d. durch Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit dem Beirat (s.u.), wenn das Mitglied die ihm gegenüber der Gesellschaft obliegenden Pflichten gröblich verletzt oder gegen die Belange der Gesellschaft handelt oder wenn es sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig gemacht hat. Dem auszuschließenden Mitglied muss von dem Ausschuss Gelegenheit gegeben werden, sich schriftlich oder persönlich vor dem Vorstand der Gesellschaft zu den erhobenen Beschuldigungen zu äußern. Gegen die Entscheidung des Vorstandes und des Beirates ist eine Berufung nicht mehr statthaft.

2. Die Mitgliedschaft wird beitragsfrei mit der Erklärung des Eintritts in den Ruhestand oder spätestens mit 65 Jahren.

§ 6

1. Der Vorstand der Gesellschaft setzt sich aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und zwei Beisitzern zusammen, die jeweils für 2 Jahre von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

2. Als Vorstandsmitglieder sind nur Ärzte und Naturwissenschaftler wählbar. 1. Vorsitzender muss ein Facharzt eines radiologischen Gebiets (Diagnostische Radiologie, Nuklearmedizin, Strahlentherapie oder Radiologie) sein. Ein Beisitzer soll Mitglied des Berufsverbandes, ein Beisitzer soll ein in freier Praxis niedergelassener Arzt eines radiologischen Gebiets sein, ein weiteres Mitglied des Vorstandes soll ein auf einer der in ß 6, Satz 2 genannten Gebiete tätiger Arzt sein.

3. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis kann der 2. Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden den Verein vertreten.

§ 7

Dem Vorstand soll ein Beirat von 4 Mitgliedern zur Seite stehen. Diese werden von der Mitgliederversammlung jeweils für 2 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist möglich. Den Mitgliedern des Beirats sollen fest umrissene Aufgabenbereiche durch die Mitgliederversammlung mit der Verpflichtung einer jährlichen Berichterstattung übertragen werden.

§ 8

Alljährlich soll wenigstens eine wissenschaftliche Tagung von durchschnittlich 2 Tagen Dauer stattfinden, die vom Vorstand vorbereitet und von einem vom Vorstand benannten Tagungspräsidenten geleitet wird. Bei freien Vorträgen sind die Redner dieser Tagung verpflichtet, dem Vorsitzenden mit der Anmeldung des Vortrages einen kurzen Inhaltsbericht zu geben.

§ 9

Die Mitgliederversammlung findet alljährlich im Zusammenhang mit einer wissenschaftlichen Tagung statt. Sie ist vom Vorstand durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder mindestens 8 Tage vorher einzuberufen. Auf ihr erstattet der Vorsitzende den Jahresbericht. Dem Vorstand wird nach Prüfung der Rechnungen durch zwei Rechnungsprüfer Entlastung erteilt. Es finden nötige Vorstands- und Beiratswahlen statt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. In radiologisch-ärztlichen Fragen sind nur Ärzte der in § 6, Abs. 2, Satz 2 genannten Gebiete stimmberechtigt. Beschlüsse und Tagesberichte werden in einem Protokoll schriftlich niedergelegt und den Mitgliedern mitgeteilt.

§ 10

Anträge auf Satzungsänderungen, die vom Vorstand, vom Beirat oder von den Mitgliedern gestellt werden können, müssen den Mitgliedern 6 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben werden und bedürfen der Annahme einer Mehrheit von æ der abstimmenden Mitglieder. Entstehen Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Satzungsinhaltes, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 11

1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 aller Mitglieder der Gesellschaft beschlossen werden. Kommt ein Beschluss mit dieser Mehrheit nicht zustande, ist nach Ablauf von 6 Monaten eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit 2/3 der Mehrheit der Anwesenden die Auflösung der Gesellschaft beschließen kann.

2. Bei der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

§ 12

Der Sitz der Röntgengesellschaft von Niedersachsen, Bremen und Sachsen-Anhalt e.V. ist Hannover.

§ 13

Die Satzungen treten mit dem Termin der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Hannover, 10.10.1998


Hans-Meyer-Stipendium Satzung
 

Die lt. Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung der Niedersächsischen Röntgengesellschaft am 4. Oktober 1964 geschaffene Einrichtung eines

"Hans-Meyer-Stipendium"

unterliegt folgender Satzung:

1. Zu Ehren des Nestors der Deutschen Radiologie und Ehrenmitgliedes der Niedersächsischen Röntgengesellschaft trägt die Einrichtung den Namen: "Hans-Meyer-Stipendium".

2. Das Hans-Meyer-Stipendium wird nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel an um das Fach Radiologie verdiente Ärzte, Naturwissenschaftlicher oder Techniker vergeben, die im allgemeinen Mitglieder der Röntgengesellschaft von Niedersachsen, Bremen und Sachsen-Anhalt sein sollen. Hierzu wird ein Stipendienfond eingerichtet.

3. Zweck der Vergabe dieses Stipendiums ist die Bereitstellung von Förderungsmitteln zur finanziellen Unterstützung von Forschungsvorhaben oder zur Erweiterung von Fachkenntnissen auf dem Gebiet der klinischen oder theoretischen Radiologie.

4. Die Vergabe des Stipendiums geschieht im Allgemeinen einmal jährlich aus Anlass der Jahrestagung der Röntgengesellschaft von Niedersachsen, Bremen und Sachsen-Anhalt als Auszeichnung für eine wissenschaftliche oder klinisch-radiologische Tätigkeit im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben der Gesellschaft.

5. Die Vergabe des Hans-Meyer-Stipendiums erfolgt durch eine Stipendien-Kommission, die aus Mitgliedern der Röntgengesellschaft von Niedersachsen, Bremen und Sachsen-Anhalt gebildet wird.

6. Mitglieder der Stipendien-Kommission sind

a) der amtierende 1. Vorsitzende

b) der amtierende Kassenführer

c) ein von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählter Vertreter eines radiologischen Gebietes entsprechend ß 6, Abs. 2, Satz 2 der Satzung der Röntgengesellschaft von Niedersachsen, Bremen und Sachsen-Anhalt an einer Wissenschaftlichen Hochschule der Bundesländer Niedersachsen, Bremen und Sachsen-Anhalt

d) ein von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählter Facharzt eines radiologischen Gebietes, der an einem Krankenhaus oder in einer Fachpraxis tätig ist

e) ein weiteres, von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewähltes Mitglied der Gesellschaft

f) ein von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählter Träger des Stipendiums.

7. Die Amtszeit der in Ziff. 6 c - f genannten Mitglieder der Stipendien-Kommission beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

8. Die Höhe des im Rahmen des Hans-Meyer-Stipendiums im Allgemeinen einmal jährlich zur Verfügung zu stellenden finanziellen Beitrages aus dem Gesellschaftsvermögen wird vom Vorstand festgesetzt.

9. Der amtierende Vorstand der Röntgengesellschaft von Niedersachsen, Bremen und Sachsen-Anhalt ist zur Entgegennahme von zweckgebundenen Beiträgen Dritter für die Einrichtung des Hans-Meyer-Stipendiums ermächtigt. Die Höhe der finanziellen Mittel des Fonds des Hans-Meyer-Stipendiums ist den Mitgliedern bekanntzugeben.

10. Das Stipendium kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer 4/5-Mehrheit aufgelöst werden. Bei der Auflösung des Stipendiums ist das noch vorhandene Vermögen dem Gesellschaftsvermögen der Röntgengesellschaft von Niedersachsen, Bremen und Sachsen-Anhalt zu übertragen.